NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde seit 1. Juni 2023 grundsätzlich bei der Meldung (Gemeinde) zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen.

Wir halten in regelmäßigen Abständen Vorträge für den Erwerb des "NÖ Hundepass" ab. Der Veranstaltungsort wird dann gesondert bekanntgegeben.

Allgemeine Sachkunde

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.

Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 5 ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist.

Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren.

Erweitere Sachkunde

§ 4 Abs. 6 regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.

Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:

  1. einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden)und
  2. über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden).

Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterten Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss.

Hundeschule Leiser Berge
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